Osterfeuer und Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag sind bis spätestens 14.April an die Gemeinde Ruden zu melden.
Die Beschickung des Feuers darf ausschließlich mit unbehandelten, pflanzlichen Materialien erfolgen (zB Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baum- und Strauchschnitt, Laub etc.)
Der Abbrennvorgang ist ständig zu überwachen. Nach Beendigung des Abbrennens sind Nachkontrollen durchzuführen.
Eine erste Löschhilfe ist bereitzuhalten.
Hinweis: Zusätzlich zur Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung ist die Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung zu berücksichtigen. Demnach ist gemäß § 15 Abs. 2 für das Verbrennen im Freien im bebauten Gebiet eine Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters (Bescheid) erforderlich. Außerhalb des bebauten Gebiets ist ein Verbrennen verboten, wenn Verhältnisse vorherrschen, die ein Ausbreiten des Brandes oder die Entwicklung eines Flugbrandes begünstigen (z.B. langanhaltende Trockenheit, starker Wind etc.).
Das Osterfeuer 2025 ist bis spätestens Montag, den 14. April 2025 um 15 Uhr beim Gemeindeamt zu melden.
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